Vorab: Bei dem folgenden Hilfeartikel handelt es sich ausdrücklich um keine Rechts- oder Steuerberatung. Er dient nur der Sensibilisierung und soll dazu anregen, sich von einem*r Experten*in entsprechend beraten zu lassen.
Tipp: Frage deshalb vor Start des Projekts deine*n Steuerberater*in um Rat.
Im Fall, dass deine Organisation ihre satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, hat sie nach steuerrechtlichen Vorgaben erhöhte Nachweispflichten gegenüber ihrem Finanzamt. Da sich betterplace.org vorbehält von Organisationen im Einzelfall neben der Zuwendungsbestätigung weitere Unterlagen und Dokumente als Verwendungsnachweise anzufordern, kann diese erhöhte Nachweispflicht im Einzelfall auch gegenüber betterplace.org bestehen.
Was sind das für erhöhte Nachweispflichten?
Als Nachweise der satzungsgemäßen Mittelverwendung im Ausland können z.B. folgende – erforderlichenfalls ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
- im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge
- Überweisungsbelege ins Ausland und Quittungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Spenden
- ausführliche Tätigkeitsbeschreibung der im Ausland durchgeführten Aktivitäten
- Material über die getätigten Projekte (Prospekte, Presseveröffentlichungen)
- Gutachten einer Wirtschaftsprüfung bei großen oder andauernden Projekten
- Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort öffentlich - z. B. durch Zuschüsse - gefördert werden
- Bestätigung einer deutschen Auslandsvertretung, dass die Projekte tatsächlich durchgeführt werden
- Bei Einschaltung einer sog. Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO *: den zwischen deiner Organisation und der Hilfsperson abgeschlossenen schriftlichen Vertrag, der die gemeinnützigkeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben erfüllt.
- Wenn deine Organisation bei der Durchführung des Projekts mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft als Kooperationspartner i.S.d. § 57 Abs 3 AO * arbeitsteilig zusammenwirkt: den entsprechenden zwischen euch abgeschlossenen schriftlichen Kooperationsvertrag, der die gemeinnützigkeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben erfüllt und die Satzungen der Beteiligten, die auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 AO erfüllen müssen. Beachte zudem, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung:
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als Kooperationspartner nur eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Frage kommt, nicht aber z.B. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
- das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss und
- grundsätzlich der Kooperationspartner bezeichnet werden muss und
- die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden müssen.
- Siehe weitere Einzelheiten und weitere Anforderungen im aktuellen Anwendungserlass (Ziffern 4 bis 12) zur Abgabenordnung zu § 57 Abs. 3 AO (AEAO)
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*Zum Begriff der Hilfsperson und des Kooperationspartners findest du in diesem Hilfeartikel mehr Informationen.